ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Abschluss sämtlicher Verträge unterliegt ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben, so dass Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen auf Bestellscheinen für sich nicht gültig sind. Sofern der Besteller mit uns keine anderweitige Vereinbarung trifft, erkennt er die vorstehenden Geschäftsbedingungen an.

 

1. Die in Katalogen und Einzelangeboten enthaltenen Verkaufspreise gelten ab Werk, schließen die Verpackung der Ware nicht ein und sind nur verbindlich, wenn das Geschäft innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Vertragsabschluss völlig abgewickelt worden ist. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so ist eine Preiserhöhung erlaubt, wenn sich die Warenpreise bis zur Abnahme erhöht haben. Andere Währungen als Euro sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Preise aller Lampen verstehen sich ohne Glühlampe oder Leuchtstofflampen. Alle Artikel werden mit Glas oder Schirm geliefert, sofern dies nicht schriftlich ausgeschlossen wird. Wenn eine Type in verschiedenen Farben angeboten, aber eine Vorschrift im Auftrag nicht gemacht wurde, erfolgt die Lieferung in der 1. im Katalog angegebenen Farbe. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und sonstiger Ausführung sind kein Grund für Beanstandungen.

 

2. Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, entweder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen. Der Besteller ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Falls der Besteller mit den Zahlungen in Rückstand kommt, werden sämtliche Forderungen fällig, auch wenn das vereinbarte Zahlungsziel noch nicht abgelaufen ist. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 5% Zinsen ab Lieferung und 4% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bank/Euro sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt berechnet werden. §288 III, IV BGB bleibt unberührt. Wechsel werden nur gegen Vergütung der in Artikel 48 WG aufgeführten Kosten, Provisionen und Zinsen in Zahlung genommen, wobei die Gewährung eines Skontos entfällt.

 

3. Im Falle der Nichtannahme der Ware ohne Grund hat der Besteller 20% des vereinbarten Preises als pauschalen Schadenersatz zu leisten. Der Beweis dafür, dass der Besteller die Lieferung ablehnen durfte, obliegt diesem. Soweit die gelieferte Ware Mängel aufweist, sind diese innerhalb einer Frist von 1 Woche seit Empfangnahme der Ware uns gegenüber zu rügen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Frist des Satzes 1 ab ihrer Entdeckung. Wird nicht oder nicht fristgerecht gerügt, so gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller ist auch bei rechtzeitiger Rüge nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, Minderung oder Schadenersatz zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb von4 Wochen seit Erteilung der Rüge, mängelfreie Ware zu liefern unter Rücknahme der gelieferten Ware. Erst wenn wir dieser Forderung des Bestellers nicht nachzukommen, kann der Besteller die weitergehenden gesetzlichen Gewährleitungsansprüche geltend machen.

 

4. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (im Folgenden zusammen:

„Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht und Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert des übrigen Ware zum Zeitpunkt des Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, besteht zwischen dem Besteller und uns darüber Einigkeit, dass uns der Besteller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

 

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne das es noch weiterer besonderer etwaiger Saldoforderungen. Sie gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorranging zu befriedigen. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses der Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

 

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in dieser Ziffer abgetretenen Forderung befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie Offenlegung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

 

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Besteller die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechtes freigeben; die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht jedoch uns zu.

 

Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

5. Angaben über Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber längstens 2 Monate verbindlich. Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne vorherige Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen. Betriebsstörungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, entbinden uns von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen. Wir behalten uns vor, Teillieferungen zu erbringen, die als selbstständige Lieferung gelten und als solche zu bezahlen sind. Sämtliche Waren reisen auf Gefahr des Bestellers, auch bei eventuellen Frankolieferungen. Für Beschädigung oder Bruch wird kein Ersatz geleistet.

 

6. Bei Lieferung wird für Verpackung 3% des Warenwertes berechnet.

 

7. Erfüllungsort ist Sundern. Gerichtsstand für beide Teile ist Arnsberg.

 

8. Es wird darauf hingewiesen, dass die dem Besteller überreichten Kataloge nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt sind.

 

9. Sollte eine Klausel der vorstehenden Geschäftsbedingungen aus gesetzlichen Gründen unwirksam werden, so betrifft das nicht die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

Sundern, Mai 2021 WKR Lichtberatung GmbH

 

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GESCHÄFTS-

BEDINGUNGEN

Der Abschluss sämtlicher Verträge unterliegt ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben, so dass Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen auf Bestellscheinen für sich nicht gültig sind. Sofern der Besteller mit uns keine anderweitige Vereinbarung trifft, erkennt er die vorstehenden Geschäftsbedingungen an.

 

1. Die in Katalogen und Einzelangeboten enthaltenen Verkaufspreise gelten ab Werk, schließen die Verpackung der Ware nicht ein und sind nur verbindlich, wenn das Geschäft innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Vertragsabschluss völlig abgewickelt worden ist. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so ist eine Preiserhöhung erlaubt, wenn sich die Warenpreise bis zur Abnahme erhöht haben. Andere Währungen als Euro sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Preise aller Lampen verstehen sich ohne Glühlampe oder Leuchtstofflampen. Alle Artikel werden mit Glas oder Schirm geliefert, sofern dies nicht schriftlich ausgeschlossen wird. Wenn eine Type in verschiedenen Farben angeboten, aber eine Vorschrift im Auftrag nicht gemacht wurde, erfolgt die Lieferung in der 1. im Katalog angegebenen Farbe. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Größe und sonstiger Ausführung sind kein Grund für Beanstandungen.

 

2. Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, entweder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen. Der Besteller ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Falls der Besteller mit den Zahlungen in Rückstand kommt, werden sämtliche Forderungen fällig, auch wenn das vereinbarte Zahlungsziel noch nicht abgelaufen ist. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 5% Zinsen ab Lieferung und 4% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bank/Euro sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt berechnet werden. §288 III, IV BGB bleibt unberührt. Wechsel werden nur gegen Vergütung der in Artikel 48 WG aufgeführten Kosten, Provisionen und Zinsen in Zahlung genommen, wobei die Gewährung eines Skontos entfällt.

 

3. Im Falle der Nichtannahme der Ware ohne Grund hat der Besteller 20% des vereinbarten Preises als pauschalen Schadenersatz zu leisten. Der Beweis dafür, dass der Besteller die Lieferung ablehnen durfte, obliegt diesem. Soweit die gelieferte Ware Mängel aufweist, sind diese innerhalb einer Frist von 1 Woche seit Empfangnahme der Ware uns gegenüber zu rügen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Frist des Satzes 1 ab ihrer Entdeckung. Wird nicht oder nicht fristgerecht gerügt, so gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller ist auch bei rechtzeitiger Rüge nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, Minderung oder Schadenersatz zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb von4 Wochen seit Erteilung der Rüge, mängelfreie Ware zu liefern unter Rücknahme der gelieferten Ware. Erst wenn wir dieser Forderung des Bestellers nicht nachzukommen, kann der Besteller die weitergehenden gesetzlichen Gewährleitungsansprüche geltend machen.

 

4. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (im Folgenden zusammen:

„Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

 

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht und Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert des übrigen Ware zum Zeitpunkt des Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, besteht zwischen dem Besteller und uns darüber Einigkeit, dass uns der Besteller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

 

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne das es noch weiterer besonderer etwaiger Saldoforderungen. Sie gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorranging zu befriedigen. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses der Wertes des Liefergegenstandes

bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

 

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in dieser Ziffer abgetretenen Forderung befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie Offenlegung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

 

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Besteller die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil des Sicherungsrechtes freigeben; die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht jedoch uns zu.

 

Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes bzw. der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

5. Angaben über Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber längstens 2 Monate verbindlich. Vertragsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne vorherige Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen. Betriebsstörrungen,

die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, entbinden uns von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen. Wir behalten uns vor, Teillieferungen zu erbringen, die als selbstständige Lieferung gelten und als solche zu bezahlen sind. Sämtliche Waren reisen auf Gefahr des Bestellers, auch bei eventuellen Frankolieferungen. Für Beschädigung oder Bruch wird kein Ersatz geleistet.

 

6. Bei Lieferung wird für Verpackung 3% des Warenwertes berechnet.

 

7. Erfüllungsort ist Sundern. Gerichtsstand für beide Teile ist Arnsberg.

 

8. Es wird darauf hingewiesen, dass die dem Besteller überreichten Kataloge nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt sind.

 

9. Sollte eine Klausel der vorstehenden Geschäftsbedingungen aus gesetzlichen Gründen unwirksam werden, so betrifft das nicht die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

Sundern, Januar 2013 WKR Handelsvertretung GmbH

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